A.
Mit der gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer mittelbar die Überprüfung des §
I. Es gehört nicht zum hergebrachten Bestand des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, daß weibliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld beziehen können.
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