BVerfG - Beschluß vom 19.11.1999
1 BvR 1167/96
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 ; SolidaritätszuschlagG 1991;
Fundstellen:
HFR 2000, 134
Information StW 2000, 319
NJW 2000, 797
StuB 2000, 39
WM 2000, 45
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2200/93
FG Hessen, BFH, vom 21.04.1994vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3261/93 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 83 - 84/94

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

BVerfG, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1167/96

DRsp Nr. 2006/11959

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 ; SolidaritätszuschlagG 1991;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz von 1991 verfassungsgemäß war.

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1991 war als Teil des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuern und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) am 28. Juni 1991 in Kraft getreten (BGBl I S. 1318). Mit ihm wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 festgesetzte Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.

1. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Das zuständige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 15. April 1993 den Solidaritätszuschlag für 1991 auf 5.043,07 DM und mit Bescheid vom 11. November 1993 den Solidaritätszuschlag für 1992 auf 1.988,58 DM fest.