I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Solidaritätszuschlaggesetz von 1991 verfassungsgemäß war.
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1991 war als Teil des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuern und anderen Gesetzen (Solidaritätsgesetz) am 28. Juni 1991 in Kraft getreten (BGBl I S. 1318). Mit ihm wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die in den Veranlagungszeiträumen 1991 und 1992 festgesetzte Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.
1. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Das zuständige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 15. April 1993 den Solidaritätszuschlag für 1991 auf 5.043,07 DM und mit Bescheid vom 11. November 1993 den Solidaritätszuschlag für 1992 auf 1.988,58 DM fest.
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