FG Hamburg - Urteil vom 23.01.2006
III 90/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 12 ;

Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen III 90/05

DRsp Nr. 2006/11625

Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG

§ 32 Abs. 4 Satz 2, 5, 6 EStG (in der für 2001 geltenden Gesetzesfassung EStG wird ein Kind für das Kindergeld dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Ausbildung oder Überbrückungszeit befindet oder auf eine Ausbildung wartet und wenn es Bezüge von nicht mehr als DM 14.040 DM im Jahr - Jahresgrenzbetrag - hat) verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; GG Art. 3 Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Tochter des Klägers ... (A)für die Monate Januar und Februar 2001.

Die Tochter, geboren ... 1976, hat am 26. Februar 2001 die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt. Sie bewarb sich sodann beim Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst. Das OLG teilte ihr am 8. März 2001 mit, sie sei in eine Warteliste und eine Leistungsliste aufgenommen worden; die meisten Bewerber müssten mit einer sehr langen Wartezeit rechnen, die für die gerade eingestellten Referendare rund 20 Monate gedauert habe.