OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.03.2010
6 UF 134/09
Normen:
BGB § 1631b; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; FamFG § 167 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 424/09

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer freiheitsentziehender Unterbringung gem. § 1631b BGB; Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 6 UF 134/09

DRsp Nr. 2010/12217

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer freiheitsentziehender Unterbringung gem. § 1631b BGB; Anforderungen an die Qualifikation eines Sachverständigen

1. Das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG strahlt intensiv auf die Auslegung von § 1631b BGB aus und stellt um so höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der geschlossenen Unterbringung eines Kindes, je länger diese andauert. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage einzubeziehen, ob zu erwarten ist, dass das Kind im Rahmen der geschlossenen Unterbringung erzieherisch erreicht werden kann. 2. Ein langjährig in der Heimerziehung tätiger Psychologe ist gemäß § 167 Abs. 6 S. 2 FamFG als Sachverständiger im Verfahren nach § 1631b BGB qualifiziert, wenn in dessen Rahmen nicht psychiatrische, sondern pädagogische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen.

1. Die Beschwerde des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20. November 2009 - 2 F 424/09 UB - wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 1631b; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; FamFG § 167 Abs. 6 S. 2;

Gründe: