BVerfG - Beschluss vom 09.02.2007
1 BvR 125/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Naumburg - 8 UF 84/05, 8 UF 195/05 - 15.12.2006,
AG Wittenberg, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 463/02

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungen über das Umgangsrecht eines Kindes mit seinen Eltern

BVerfG, Beschluss vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 125/07

DRsp Nr. 2007/4914

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungen über das Umgangsrecht eines Kindes mit seinen Eltern

Bei einer Umgangsentscheidung haben die Gerichte sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicher zu stellen. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen und eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1684 Abs. 2 ;

Gründe:

Der 1999 geborene Beschwerdeführer wehrt sich mit einer durch die Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung und Modifizierung der Umgangsregelung.