BVerfG - Beschluss vom 21.02.2007
1 BvR 2407/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 380
FamRZ 2007, 1080
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 162/06

Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertbestimmung in Ehesachen

BVerfG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2407/06

DRsp Nr. 2007/5448

Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertbestimmung in Ehesachen

Es verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit eines Prozessbevollmächtigten in Ehesachen, wenn die Zivilgerichte im Hinblick auf den Umstand, dass beiden Ehegatten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, den Streitwert für das Scheidungsverfahren unabhängig von dem Einkommen der Eheleuten auf 3.000 Euro festsetzen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt worden ist.

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Scheidungsverfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für beide Eheleute wurde er dem Ehemann beigeordnet.

1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]) auf 3.000 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde und wies darauf hin, dass das monatliche Nettoeinkommen für den Ehemann 1.309 EUR und für die Ehefrau 1.092,14 EUR betrage.