Die Verfassungsbeschwerden betreffen ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKiEntÜ -, BGBl II 1990, S. 206).
I.
Die am 30. März 1993 und am 5. August 1995 geborenen Kinder haben zunächst bis Anfang 1997 mit ihren nicht miteinander verheirateten Eltern in Schweden zusammengelebt. Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Der Vater ist schwedischer Staatsangehöriger, die Mutter Deutsche; die beiden Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
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