BGH - Beschluß vom 14.06.2007
V ZB 102/06
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1 ; ZVG § 181 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 923
DNotZ 2008, 132
FamRZ 2007, 1634
FuR 2007, 525
InVo 2007, 422
JuS 2008, 181
JurBüro 2007, 551
MDR 2007, 1220
NJW 2007, 3124
Rpfleger 2007, 558
WM 2007, 1791
ZfIR 2008, 28
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 400/06
AG Koblenz, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6/06

Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück; Zustimmung des anderen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZB 102/06

DRsp Nr. 2007/14135

Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück; Zustimmung des anderen Ehegatten

»Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1 ; ZVG § 181 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.