BGH - Beschluss vom 10.04.2013
XII ZB 349/12
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 168
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1029
MDR 2013, 744
NJW-RR 2013, 835
Vorinstanzen:
AG Aue, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 43/11
LG Chemnitz, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 106/12 3 T 126/12

Vergleichbarkeit der Ausbildung eines Betreuers mit einer Hochschulausbildung nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 349/12

DRsp Nr. 2013/8037

Vergleichbarkeit der Ausbildung eines Betreuers mit einer Hochschulausbildung nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG

Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 624 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die Zeit ab 1. Juli 2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomjurist an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium "Unternehmensführung/Management" an der Hochschule für Ökonomie in Berlin erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.