OLG Koblenz - Beschluss vom 29.11.2006
14 W 692/06
Normen:
JVEG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 850
JurBüro 2007, 95
MDR 2007, 493
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 38/00

Vergütung des Aufwandes eines Sachverständigen zur Begründung einer Kostenansatzerinnerung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 14 W 692/06

DRsp Nr. 2007/16630

Vergütung des Aufwandes eines Sachverständigen zur Begründung einer Kostenansatzerinnerung

»Gibt ein gerichtlicher Sachverständiger auf eine Kostenansatzerinnerung, mit der seine Rechnung beanstandet wird, eine die Rechnungspositionen erläuternde Stellungnahme ab, ist der dafür erforderliche Aufwand nicht gesondert zu vergüten.«

Normenkette:

JVEG § 9 ;

Gründe:

Das nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich insoweit gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006, als dort Sachverständigenauslagen von 7.836,86 EUR angesetzt sind. Dabei handelt es sich um Gutachterhonorare von 2.144,88 EUR und 5.691,98 EUR, die einerseits unter dem 17. August 2005 für Tätigkeiten in der Zeit vom 4. August bis zum 17. August 2005 und andererseits unter dem 13. Oktober 2005 für Tätigkeiten in der Zeit vom 2. September bis zum 13. Oktober 2005 geltend gemacht wurden. Gegenstand der Tätigkeiten waren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, das den Ansatz seiner Kosten betraf. Dabei hatte der Sachverständige die von ihm erhobenen Entgeltforderungen erläutert.