OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.10.2007
7 WF 1336/07
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 55 ; ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 112
OLGReport-Nürnberg 2008, 199
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 3015/06

Vergütung des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekosten zur Terminswahrnehmung?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 7 WF 1336/07

DRsp Nr. 2007/22678

Vergütung des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekosten zur Terminswahrnehmung?

»Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet, umfasst die nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung grundsätzlich auch die zur Wahrnehmung von Terminen anfallenden Reisekosten des Rechtsanwaltes.«

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 ; RVG § 46 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 55 ; ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 121 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2006 hat Rechtsanwalt ... aus ... für die in ... wohnhafte Antragstellerin einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Kind ..., geb. am 12.4.2000, gestellt und zugleich Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung als Bevollmächtigter beantragt.

Mit Beschluss vom 15.11.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus Landsberg - ohne Einschränkungen - beigeordnet.

In den im Verlauf des Verfahrens durchgeführten Verhandlungsterminen vom 9.3. und 8.5.2007 ist die Antragstellerin jeweils durch Rechtsanwalt ... vertreten worden.

In der Verhandlung vom 8.5.2007 ist das Verfahren durch eine Vereinbarung zum Umgang beendet worden.