OLG Naumburg - Beschluss vom 10.05.2013
3 WF 304/12 (RVG)
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
FamFR 2013, 452
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 290/12

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines sog. überschießenden Vergleichs im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.2013 - Aktenzeichen 3 WF 304/12 (RVG)

DRsp Nr. 2013/19259

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines sog. überschießenden Vergleichs im Sorgerechtsverfahren

Schließen die Beteiligten in einer Kindschaftssache (einstweiliges Anordnungsverfahren über Sorge-/Aufenthaltsbestimmungsrecht) einen Vergleich, mit dem sie sich nicht nur über das streitgegenständliche Recht, sondern darüber hinaus auch über eine andere, nicht anhängige Kindschaftssache (hier Umgang) einigen (sog. überschießender Vergleich), so steht dem bereits im Rahmen der für das Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt, wenn die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleich für den überschießenden Teil erweitert wird, als aus der Staatskasse für den mitverglichenen Teil zu erstattende Vergütung zwar keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu, wohl aber die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG und die Verfahrensdifferenzgebühr (reduzierte Verfahrensgebühr) nach Nr. 3101 Nr. 2 Abs. 1 VV RVG jeweils zzgl. Umsatzsteuer.