OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.04.2010
9 WF 28/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 383/09

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Geschwister

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 9 WF 28/10

DRsp Nr. 2010/12226

Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Geschwister

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach der berufsmäßige Verfahrensbeistand bei Bestellung für mehrere Geschwister als Vergütung aus der Staatskasse die Fallpauschale des § 158 Abs. 2 S. 2 FamFG für jedes Kind gesondert erhält.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 26. Januar 2010 teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand Rechtsanwalt R. M. für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. In der am 8. September 2009 aufgrund einer Mitteilung des beteiligten Jugendamtes gemäß §§ 8 a, 3 SGB VIII/1666 BGB vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen eingeleiteten Kindschaftssache wurde der Rechtsanwalt R. M. mit Beschluss vom 9. September 2009 zum Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder bestellt. Dem Verfahrensbeistand waren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.

Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verfahrensbeistand beantragt, seine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG auf (2 * 550 EUR =) 1.100 EUR festzusetzen.