BayObLG - Beschluß vom 26.01.2000
3Z BR 415/99
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 65
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 653/99
AG Cham - Zweigstelle Roding - 8 XVII 275/92,

Vergütung des Betreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 415/99

DRsp Nr. 2000/2972

Vergütung des Betreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen

»Der Zeitaufwand des Berufsbetreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen kann zu vergüten sein, auch wenn sie im Rahmen von Kurzausflügen erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht führt für den mittellosen Betroffenen, der an einer geistigen Behinderung mittelschweren Ausprägungsgrades (Imbezillität) leidet und der seit früher Kindheit in Heimen untergebracht ist, ein Betreuungsverfahren. Der derzeitige Berufsbetreuer wurde am 26.5.1993 bestellt. Aufgabenkreis sind alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen amtlicher Post.

Für seine Tätigkeit im dritten Vierteljahr 1999 beantragte der Betreuer, Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von DM 916,35 zu bewilligen. Darin ist auch Zeitaufwand enthalten, der dadurch entstanden ist, daß der Betreuer bei seinen monatlichen Besuchen mit dem Betroffenen zu Gaststätten bzw. anläßlich des Geburtstags des Betroffenen zu dessen Mutter gefahren ist. Das Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 18.11.1999 Vergütung und Aufwendungsersatz antragsgemäß fest.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse wies das Landgericht mit Beschluß vom 20.12.1999 zurück. Hiergegen richtet sich die Staatskasse mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.