OLG Köln - Urteil vom 22.04.1994
19 U 122/93
Normen:
BGB § 1960 § 1915 § 1836 § 1835 § 669 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 175
ZEV 1994, 316
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 562/92

Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Köln, Urteil vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 19 U 122/93

DRsp Nr. 2005/17684

Vergütung des Nachlasspflegers

»1. Die dem Nachlasspfleger gemäß den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836 BGB zu gewährende Vergütung ist von dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1835 BGB zu unterscheiden. Die Festsetzung einer Vergütung des Nachlasspflegers ist allein Sache des Nachlassgerichts (§ 1962 BGB). Über den hiervon streng zu unterscheidenden Anspruch auf Auslagenerstattung hat das Prozeßgericht zu entscheiden. 2. Nach den §§ 1915, 1835 Abs. 1 in Verbindung mit § 669 BGB ist zwar auch die Zahlung eines Vorschusses auf die Vergütung des Nachlasspflegers möglich; diese kann der Nachlasspfleger jedoch erst nach entsprechender Bewilligung bzw. Festsetzung durch das zuständige Nachlassgericht beanspruchen; von sich aus kann der Nachlasspfleger einen derartigen Vorschuß nicht fällig stellen. 3. Ausnahmsweise kann es auch genügen, wenn der Testamentserbe sich mit einer Vorschußzahlung an den Nachlasspfleger einverstanden erklärt oder eine entsprechende Vereinbarung über eine Vorschußzahlung mit dem Nachlasspfleger getroffen hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der den Vorschuß beanspruchende Nachlasspfleger.«

Normenkette:

BGB § 1960 § 1915 § 1836 § 1835 § 669 ; ZPO § 148 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.