Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdefahrens trägt die Staatskasse.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 354,80 € festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 24. März 2014 (Bl. 13 ff. d. A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn A zum Nachlasspfleger, wobei das Gericht feststellte, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. Herr A erklärte sich zur Annahme des Amtes bereit (Bl. 17 d. A.).
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