OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2018
21 W 75/18
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836d Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1915; BGB § 1941; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GNotKG § 40; GNotKG § 61;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 393
ZEV 2018, 677
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 04.04.2018

Vergütung des Nachlasspflegers bei Teilmittellosigkeit des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 21 W 75/18

DRsp Nr. 2018/16233

Vergütung des Nachlasspflegers bei Teilmittellosigkeit des Nachlasses

1. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Vergütung des Nachlasspflegers vollständig auszugleichen, so besteht hinsichtlich der nicht gedeckten Stunden ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gem. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. 2. Insoweit ist die Vermutung des § 1836d Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach von einer Mittellosigkeit bereits dann auszugehen ist, wenn die Vergütung nur zum Teil aus dem Vermögen nicht gezahlt werden kann, auf die Nachlasspflegschaft nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdefahrens trägt die Staatskasse.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 354,80 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836d Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1915; BGB § 1941; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GNotKG § 40; GNotKG § 61;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. März 2014 (Bl. 13 ff. d. A.) ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn A zum Nachlasspfleger, wobei das Gericht feststellte, dass er das Amt berufsmäßig ausübt. Herr A erklärte sich zur Annahme des Amtes bereit (Bl. 17 d. A.).