OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.04.2010
11 WF 64/10
Normen:
FamFG § 158;
Fundstellen:
FuR 2010, 479
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 249/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Wahrnehmung der Interessen mehrerer Kinder

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 11 WF 64/10

DRsp Nr. 2010/8930

Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Wahrnehmung der Interessen mehrerer Kinder

Wird ein Verfahrensbeistand, der seine Tätigkeit berufsmäßig ausübt, für mehrere Kinder bestellt, kann er für jedes Kind gesondert die Kostenpauschale erstattet verlangen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 26. Februar 2010 geändert.

Der der Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin ..., für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch wird aufgrund der Anträge vom 15. Februar 2010 auf insgesamt 1.100 EUR (2 x 550 EUR) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

Gemäß dem hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 10. November 2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück Rechtsanwältin ... für die oben genannten Kinder zur Verfahrensbeiständin bestellt.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die Verfahrensbeiständin für jedes Kind eine Vergütung in Höhe von 550 EUR beantragt.

Durch den angefochtenen und hiermit wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Rechtspflegerin der Verfahrensbeiständin den zu erstattenden Anspruch auf 550 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.