1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 30. April 2010 - 13 F 660/09 UB und 13 F 661/09 EAUB - dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 900 EUR festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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