OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.06.2010
6 WF 60/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 660/09
AG Ottweiler, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 661/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes eines Kindes im Hauptsache- und im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 6 WF 60/10

DRsp Nr. 2010/19390

Vergütung des Verfahrensbeistandes eines Kindes im Hauptsache- und im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren

Wird einem Kind sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt, so fällt in jedem dieser Verfahren die Vergütung nach Maßgabe von § 158 Abs. 7 FamFG an, ohne dass eine Anrechnung der einen Vergütung auf die andere in Betracht kommt.

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 30. April 2010 - 13 F 660/09 UB und 13 F 661/09 EAUB - dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für beide Verfahren auf insgesamt 900 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe:

I.