OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2010
2 UF 256/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 273/10

Vergütung des Verfahrensbeistandes im einstweiligen Anordnungsverfahren; Anrechnung der Vergütung im Hauptsacheverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 2 UF 256/10

DRsp Nr. 2010/19964

Vergütung des Verfahrensbeistandes im einstweiligen Anordnungsverfahren; Anrechnung der Vergütung im Hauptsacheverfahren

Wird ein Verfahrensbeistand im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren bestellt, steht ihm die nach § 158 Abs. 7 FamFG zu erstattende Pauschale für beide Verfahren zu; eine Anrechnung einer im Hauptsacheverfahren geforderten Vergütung auf die im einstweiligen Anordnungsverfahren anfallende Pauschale ist nicht möglich. Nach Einführung der Pauschalisierung der Vergütung des berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistands kommt eine Kürzung der nach § 158 Abs. 7 FamFG zu erstattenden Vergütung aus dem Gesichtspunkt eines unterdurchschnittlichen Aufwands nicht in Betracht.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 30. Juli 2010 (Az.: 512 F 273/10 EASO) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 550 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 2;

Gründe:

I.