OLG Naumburg - Beschluss vom 18.08.2011
8 WF 192/11
Normen:
FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 333 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 574
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 276/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes im Verfahren der vorläufigen Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Wege einstweiliger Anordnung und deren Verlängerung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 8 WF 192/11

DRsp Nr. 2011/20996

Vergütung des Verfahrensbeistandes im Verfahren der vorläufigen Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Wege einstweiliger Anordnung und deren Verlängerung

Bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes und der nachfolgenden im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgten Verlängerung handelt es sich um zwei selbständige einstweilige Anordnungsverfahren, für die der hierfür bestellte Verfahrensbeistand die Vergütung jeweils gesondert beanspruchen kann.

Auf die Erinnerungen des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bernburg vom 23. Mai 2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05. August 2011 aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.

Wert: zweimal EUR 350.

Normenkette:

FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 333 S. 2;

Gründe:

I. Der in Unterbringungsverfahren betreffend ein (am 11. Juli 1994 geb.) minderjähriges Kind bestellte Verfahrensbeistand begehrt die - mehrfache - Festsetzung einer Vergütung (§ 158 Abs. 7 FamFG).