OLG Dresden - Beschluss vom 22.06.2010
23 WF 453/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 4; FGG § 56g Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 320
Rpfleger 2010, 588
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 834/09

Vergütung des Verfahrensbeistandes mehrerer Kinder

OLG Dresden, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 23 WF 453/10

DRsp Nr. 2010/20103

Vergütung des Verfahrensbeistandes mehrerer Kinder

1. Die Verweisung in § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG, die der alten Rechtslage in § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG entspricht, soll lediglich die einfache Zahlbarmachung im Verwaltungswege ermöglichen, nicht aber den Rechtsweg des § 4 JVEG. 2. Der Verfahrensbeistand erhält die Vergütung aus § 158 Abs. 7 FamFG für jede Verfahrensbeistandschaft gesondert, also bei mehrfacher Bestellung in einem Verfahren mehrfach (für jedes Kind).

1. Die Beschwerde des xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 28. April 2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7; FamFG § 168 Abs. 1; JVEG § 4; FGG § 56g Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Meißen bestellte in der vorliegenden Kindschaftssache mit Beschlüssen vom 10.11.2009 Rechtsanwältin xxx zum Verfahrensbeistand beider Kinder. In beiden Bestellungen wurden dem Verfahrensbeistand die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.