1. Die Beschwerde des xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 28. April 2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Meißen bestellte in der vorliegenden Kindschaftssache mit Beschlüssen vom 10.11.2009 Rechtsanwältin xxx zum Verfahrensbeistand beider Kinder. In beiden Bestellungen wurden dem Verfahrensbeistand die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
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