BayObLG, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 162/94
DRsp Nr. 1995/1275
Vergütung eines Berufsbetreuers
»1. Der Begriff der Mittellosigkeit im Rahmen von § 1835 Abs. 4, § 1836BGB ist anhand von §§ 114, 115ZPO in Verbindung mit § 88BSHG zu bestimmen. Die Grenzen von § 92KostO können nicht herangezogen werden. 2. Bei der Entscheidung über die Stundenzahl und den Stundensatz eines Berufsbetreuers im Rahmen der Vergütungsbewilligung nach § 1836BGB Abs. 1BGB steht dem Tatrichter ein Schätzungsermessen zu. § 287ZPO ist insoweit entsprechend anzuwenden. 3. Die Bewilligung einer Vergütung durch das Vormundschaftsgericht hat rechtsbegründende Wirkung und ist für das Zivilgericht mit der Folge bindend, daß Grund und Höhe des Anspruchs feststehen. 4. Es ist Sache des Prozeßgerichtes, diejenigen Einwendungen zu prüfen, welche nach sachlichem Recht den Vergütungsanspruch zum Erlöschen bringen.«