OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2010
2 UF 257/10
Normen:
FamFG § 158;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 274/10

Vergütung eines im Hauptsache- und im einstweiligen Anordnungsverfahren tätigen Verfahrensbeistandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 2 UF 257/10

DRsp Nr. 2011/1701

Vergütung eines im Hauptsache- und im einstweiligen Anordnungsverfahren tätigen Verfahrensbeistandes

Ist einem minderjährigen Kind in einem Sorgerechtsverfahren ein Verfahrensbeistand sowohl für das Hauptsache- wie für das einstweilige Anordnungsverfahren beigeordnet worden, so steht ihm für jedes Verfahren die Fallpauschale gesondert zu.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 30. Juli 2010 (Az.: 512 F 274/10 SO) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 550 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung eines Verfahrensbeistands für seine Tätigkeit im Hauptsacheverfahren bei gleichzeitiger Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu klären.