BGH - Beschluss vom 13.06.2012
XII ZB 346/10
Normen:
RVG Nr. 6300 VV; RVG Vorbem. 3.2.2Nr. 1 Buchst. b VV;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII H 15914
LG Lübeck, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 300/10

Vergütung eines in einer betreuungsrechtlichen Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZB 346/10

DRsp Nr. 2012/15228

Vergütung eines in einer betreuungsrechtlichen Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300 Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 309/10 - [...]).

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Nr. 6300 VV; RVG Vorbem. 3.2.2Nr. 1 Buchst. b VV;

Gründe

I.

Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die betreuungsrechtliche Genehmigung der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nr. 3208 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.

II.