OLG Koblenz - Beschluss vom 06.06.2006
14 W 338/06
Normen:
JVEG § 4 § 7 § 10 § 12 ; ZSEG § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1475
JurBüro 2006, 436
OLGReport-Koblenz 2006, 894
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 OH 24/05

Vergütung eines Sachverständigen für die Anfertigung von Kopien seines eigenen Gutachtens

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 14 W 338/06

DRsp Nr. 2007/16677

Vergütung eines Sachverständigen für die Anfertigung von Kopien seines eigenen Gutachtens

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger eine Vergütung für Kopien seines eigenen Gutachtens erhält.«

Normenkette:

JVEG § 4 § 7 § 10 § 12 ; ZSEG § 11 ;

Gründe:

Das vom Landgericht zugelassene und damit gemäß § 4 Abs. 3 JVG statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der im selbständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige hat keinen Anspruch auf das Entgelt von 6 Euro nebst Mehrwertsteuer, das er geltend macht, weil er Fotokopien seines Gutachtens für die eigenen Handakten gefertigt hat.

Der angefochtene Beschluss zeigt zutreffend auf, dass § 7 Abs. 2 Satz 3 JVG -anders als § 11 Abs. 2 ZSEG- dieserhalb grundsätzlich keine Entschädigung vorsieht. Der entsprechende Aufwand wird durch das allgemeine Sachverständigenhonorar des § 12 Abs. 1 Satz 1 JVG abgedeckt.