SG Berlin vom 06.12.2010
S 180 SF 2185/09 E
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; SGG § 197 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1170

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt

SG Berlin, vom 06.12.2010 - Aktenzeichen S 180 SF 2185/09 E

DRsp Nr. 2010/22893

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt

Es ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Betreuer eines Rechtsbehelfsführers ist, seine originären Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert abrechnen kann. Diese Abrechnungsmöglichkeit und somit auch die Erstattung nach § 197 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass der Anwaltsbetreuer hinreichend deutlich macht, in einer bestimmten Angelegenheit als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" unterzeichnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3; SGG § 197 Abs. 1;