LG Berlin, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 190/06
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung getrennt lebender Eheleute in Scheidungssache - Verstoß gegen Verbot widerstreitender Interessen
KG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 16 U 62/06
DRsp Nr. 2007/18235
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung getrennt lebender Eheleute in Scheidungssache - Verstoß gegen Verbot widerstreitender Interessen
»Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43a Abs. 4BRAO; § 134BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.«