KG - Urteil vom 12.07.2007
16 U 62/06
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 675 ; ZPO § 630 Abs. 1 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;
Fundstellen:
Brak-Mitt 2007, 274
FamRB 2008, 12
FamRZ 2008, 510
JurBüro 2007, 647
NJ 2008, 133
NJW 2008, 1458
OLGReport 2007, 993
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 190/06

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung getrennt lebender Eheleute in Scheidungssache - Verstoß gegen Verbot widerstreitender Interessen

KG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 16 U 62/06

DRsp Nr. 2007/18235

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung getrennt lebender Eheleute in Scheidungssache - Verstoß gegen Verbot widerstreitender Interessen

»Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BGB § 675 ; ZPO § 630 Abs. 1 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.