BGH - Beschluss vom 15.01.2020
XII ZB 627/17
Normen:
BGB § 1789 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; VBVG § 3;
Fundstellen:
FamRB 2020, 182
FamRZ 2020, 601
FuR 2020, 303
MDR 2020, 372
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 539 F 175/16
OLG Frankfurt/Main, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 2/17

Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung

BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 627/17

DRsp Nr. 2020/3308

Vergütungsanspruch eines Berufspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) vor seiner förmlichen Bestellung

Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2017 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom 27. Januar 2017 abgeändert. Die dem weiteren Beteiligten zu 2 aufgrund seines Vergütungsantrags vom 17. November 2016 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 386,33 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 45 €

Normenkette:

BGB § 1789 S. 1; BGB § 1836 Abs. ;