1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2011, Aktenzeichen
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.075,00 € festgesetzt.
I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 09.02.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung) ...[A] bestimmt.
Mit Antrag vom 03.02.2011 und 08.03.2011 beantragte der Verein die Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz. Diesen Antrag wies das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei.
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