OLG Koblenz - Beschluss vom 20.05.2011
13 UF 462/11
Normen:
BGB § 836 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 196 F 38/10

Vergütungsansprüche eines eine Vormundschaft führenden Vereins

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen 13 UF 462/11

DRsp Nr. 2011/12071

Vergütungsansprüche eines eine Vormundschaft führenden Vereins

Wird ein Verein zur Führung einer Vormundschaft bestellt, steht ihm wegen des nicht auslegungsfähigen Wortlauts von § 1836 Abs. 3 BGB ein Vergütungsanspruch nicht zu (gegen OLG München FGPrax 2011, 23 und OLG Celle - Beschluss vom 31.03.2011, 15 UF 1/11).

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 06.04.2011, Aktenzeichen 196 F 38/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.075,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 836 Abs. 3;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Verein wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Koblenz vom 09.02.1995 zum Vormund für das Kind (nach Namensänderung) ...[A] bestimmt.

Mit Antrag vom 03.02.2011 und 08.03.2011 beantragte der Verein die Zahlung einer Vergütung und von Aufwendungsersatz. Diesen Antrag wies das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück, weil dem Verein keine Vergütung gewährt werden könne und Aufwendungsersatz nur, wenn ausreichendes Vermögen des Mündels zur Verfügung stehe, was nicht der Fall sei.