OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2010
II-2 UF 280/09
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; BGB § 1666a; EGBGB Art 21; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Witten, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 446/08

Verhältnismäßigkeit einer Verbleibensanordnung und der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 280/09

DRsp Nr. 2011/11646

Verhältnismäßigkeit einer Verbleibensanordnung und der Entziehung der elterlichen Sorge

1. Die Verbleibensanordnung gem. § 1632 IV BGB stellt ein milderes Mittel i.S. des § 1666a BGB gegenüber dem Entzug der gesamten elterlichen Sorge nach § 1666 BGB dar. 2. Eine auf die Entziehung der elterlichen Sorge gerichtete Maßnahme nach § 1666 I BGB darf nur erfolgen, wenn die Verbleibensanordnung nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen dauerhaften unbefristeten Verbleib des betroffenen Kindes in der Pflegefamilie sichergestellt werden kann, wie zum Beispiel bei einer festgestellten dauerhaften Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern oder dann, wenn das Verhältnis zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegepersonen so gestört ist, dass eine am Kindeswohl ausgerichtete Ausübung der elterlichen Sorge nicht stattfindet oder nicht zu erwarten ist.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Witten vom 16.11.2009 und vom 4.12.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird angeordnet, dass das minderjährige Kind M (geb. am 11.10.2006) bei den Pflegeeltern zu verbleiben hat.

Die elterliche Sorge der Kindesmutter für das minderjährige Kind bleibt bestehen.