OLG Thüringen - Urteil vom 07.09.2006
1 UF 89/06
Normen:
FGB-DDR § 39 § 40 ; BGB § 195 (a.F.) § 197 Abs. 1 Nr. 2 §§ 741 ff. § 1378 Abs. 4 ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 50
FamRZ 2007, 906
NJ 2006, 562
OLGReport-Jena 2007, 279
Vorinstanzen:
AG Sonneberg - 2 F 206/04 - 16.02.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB-DDR - Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft an Grundstück und Nutzungsentgeltanspruch gegen geschiedenen Ehegatten

OLG Thüringen, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 1 UF 89/06

DRsp Nr. 2006/26452

Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB-DDR - Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft an Grundstück und Nutzungsentgeltanspruch gegen geschiedenen Ehegatten

»1. Die Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB unterliegt seit dem 03.10.1990 der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verjährt war. Seit dem 01.01.2002 ist die spezielle Vorschrift des § 197 Nr. 2 BGB anzuwenden. 2. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.1990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück weiter allein nutzenden Ehegatten ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff. BGB. 3. Die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch auf Nutzungsentgelt scheitert nicht daran, dass die aufzurechnende Forderung aus einem Zeitraum stammt, der vor dem liegt, für den Nutzungsentgelt gefordert wird.«

Normenkette:

FGB-DDR § 39 § 40 ; BGB § 195 (a.F.) § 197 Abs. 1 Nr. 2 §§ 741 ff. § 1378 Abs. 4 ; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft des im Grundbuch von M., Bl. 50255, Flurstück 279/9 eingetragenen Grundstückes, gelegen in S., F. Str. .., das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage bebaut ist.