BGH - Beschluß vom 07.07.2004
V ZB 61/03
Normen:
BGB (1900) § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 218 Abs. 1 ; KostO § 156 Abs. 3 S. 1 ; VwVfG § 53 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1665
DNotZ 2005, 68
FamRZ 2004, 1721
NJW-RR 2004, 1578
NotBZ 2005, 75
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verjährung von Ansprüchen eines Gebührennotars nach Zustellung eiern vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung

BGH, Beschluß vom 07.07.2004 - Aktenzeichen V ZB 61/03

DRsp Nr. 2004/13335

Verjährung von Ansprüchen eines Gebührennotars nach Zustellung eiern vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung

»Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.«

Normenkette:

BGB (1900) § 196 Abs. 1 Nr. 15 § 218 Abs. 1 ; KostO § 156 Abs. 3 S. 1 ; VwVfG § 53 ;

Gründe:

I. Der Kostengläubiger beurkundete am 29. Januar 1998 einen Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an dem der Kostenschuldner als Verkäufer beteiligt war. Die für diese Tätigkeit erstellte Kostenberechnung vom 30. Januar 1998 übersandte der Kostengläubiger an die Adresse, die in der notariellen Urkunde als Anschrift des Kostenschuldners genannt war. An diese Adresse veranlaßte der Kostengläubiger auch die - ausweislich der Zustellungsurkunde am 13. Dezember 1999 durch Niederlegung erfolgte - Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung. Unter dieser Anschrift befand sich jedoch seit 1995 nicht mehr der Wohnsitz des Kostenschuldners, sondern nur der Nebenwohnsitz seines Bruders. Über diesen erreichte die Kostenberechnung den Kostenschuldner.