Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Recht weist allerdings die Beschwerde darauf hin, dass gemäß der Überleitungsvorschrift des Artikel 229, § 6, Abs. 4 EGBGB das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist, und daher für Kostenerstattungsansprüche die Regelverjährung auf 3 Jahre verkürzt ist. Diese Frist begann mit dem 01.01.2002 und endete am 31.12.2004 (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. EG 229, § 6, Rn 5, 6).
Gleichwohl ist der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Kosten nicht verjährt, da dieser Anspruch mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung am 27.07.2001 dem Grunde nach festgestellt wurde. Er unterliegt ab diesem Zeitpunkt auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB n.F. (Münchner Kommentar-Grothe, 4. Aufl., § 197, Rn. 16 und Palandt-Heinrichs,aaO. § 197, Rn. 11).
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