OLG Koblenz - Beschluss vom 07.03.2006
14 W 130/06
Normen:
BGB § 195 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 874
JurBüro 2006, 318
MDR 2006, 1078
OLGReport-Koblenz 2006, 566
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 478/95

Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 14 W 130/06

DRsp Nr. 2007/16705

Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

»1. Grundsätzlich gilt für Kostenerstattungsansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. 2. Mit Rechtskraft einer Kostengrundentscheidung verjährt der Kostenerstattungsanspruch jedoch erst in 30 Jahren.«

Normenkette:

BGB § 195 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Ergebnis ohne Erfolg.

Zu Recht weist allerdings die Beschwerde darauf hin, dass gemäß der Überleitungsvorschrift des Artikel 229, § 6, Abs. 4 EGBGB das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist, und daher für Kostenerstattungsansprüche die Regelverjährung auf 3 Jahre verkürzt ist. Diese Frist begann mit dem 01.01.2002 und endete am 31.12.2004 (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. EG 229, § 6, Rn 5, 6).

Gleichwohl ist der Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Kosten nicht verjährt, da dieser Anspruch mit dem Erlass der Kostengrundentscheidung am 27.07.2001 dem Grunde nach festgestellt wurde. Er unterliegt ab diesem Zeitpunkt auch nach neuem Recht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB n.F. (Münchner Kommentar-Grothe, 4. Aufl., § 197, Rn. 16 und Palandt-Heinrichs,aaO. § 197, Rn. 11).