OLG Hamm - Beschluss vom 28.03.2000
6 W 5/00
Normen:
BGB § 204 § 823 § 847 § 852 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1218
MDR 2000, 832
NJW 2000, 3219
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 427/99

Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen - sexuelle Übergriffe durch Stiefvater - Kenntnis der Mutter - Hemmung während Ehezeit

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 6 W 5/00

DRsp Nr. 2001/3633

Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen - sexuelle Übergriffe durch Stiefvater - Kenntnis der Mutter - Hemmung während Ehezeit

1.Begehrt ein gerade volljährig gewordenes Kind Schmerzensgeld (hier: wegen sexueller Übergriffe des Stiefvaters, die mehr als drei Jahre zurückliegen), so kommt es hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (hier: der Mutter) von den Straftaten an.2. Die Verjährung ist entsprechend § 204 BGB gehemmt, da es der Mutter nicht zumutbar ist, die Ansprüche ihrer Tochter durch klageweise Geltendmachung zu sichern, so lange die Aussicht besteht, die Ehe mit dem Stiefvater zu erhalten.

Normenkette:

BGB § 204 § 823 § 847 § 852 ;

Gründe:

I.

Die am 02.02.1980 geborene Klägerin ist die Stieftochter des Beklagten, der ihre Mutter im August 1985 geheiratet hat. Die Klägerin und ihr Bruder erhielten seinen Namen; adoptiert wurden sie nicht. Seit April 1993 kam es zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe des Beklagten gegenüber der Klägerin, bis diese sich im Mai 1996 ihrer Mutter anvertraute.