FG Münster - Urteil vom 11.05.2010
8 K 2450/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 S 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 2;

Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei freiwillig geleistetem sozialen Jahr; Herabsetzung der Altersgrenze

FG Münster, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 2450/09 Kg

DRsp Nr. 2010/18690

Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei freiwillig geleistetem sozialen Jahr; Herabsetzung der Altersgrenze

1. Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus aufgrund eines freiwillig geleisteten sozialen Jahres kommt - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht in Betracht. 2. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern auf das 25. Lebensjahr durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.06.2006 (BGBl. I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 5 S 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergeld auch für ein über 25 Jahre altes Kind zu gewähren ist, das ein sog. freiwilliges soziales Jahr anstelle des Zivildienstes geleistet hat.

Die Klägerin (Klin.) ist die Mutter des am ... April 1984 geborenen Kindes H. In der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.04.2004 leistete das Kind ein freiwilliges soziales Jahr. Für diesen Zeitraum erhielt die Klin. für ihren Sohn Kindergeld.

Nach Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres nahm das Kind ein Studium zum Dipl.-Architekten an der Universität T auf. Der Sohn der Klin. setzte ab 2008/2009 sein Studium in England fort.