FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 29.03.2010
3 K 1763/09
Normen:
EStG 2009 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2009 § 52 Abs. 40; EStG 2009 § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20;

Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes; Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 1763/09

DRsp Nr. 2010/15418

Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes; Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug

1. Der Verlängerungszeitraum für die Gewährung von Kindergeld bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde. 2. Die zum 1.1.2007 eingeführte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug auf 25 Jahre ist generell wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert. Der Gesetzgeber hat bei der Herabsetzung der Altersgrenze von 27 Jahren auf 25 Jahre im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis gehandelt (Anschluss an die einheitliche Rechtsprechung der FG zur Verfassungsmäßigkeit).

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat Dezember 2009 Kindergeld zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;