BVerwG - Urteil vom 16.06.2004
1 C 20.03
Normen:
AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 121, 86
DVBl 2004, 1433
DÖV 2004, 1050
NJ 2004, 571
NJW 2005, 1208
NVwZ 2005, 90
ZAR 2004, 370
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 296.01

Verlängerungsanträge zum eigenständigen Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten bei Ehescheidung

BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 1 C 20.03

DRsp Nr. 2004/16080

Verlängerungsanträge zum eigenständigen Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten bei Ehescheidung

»Die seit Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausländischer Ehegatten nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, ist auf Verlängerungsanträge, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind, auch dann anzuwenden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat.«

Normenkette:

AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein 1958 geborener türkischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis.