OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2003
4 Ss 49/03
Normen:
StGB § 170 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.09.2002

Verletzung der Unterhaltspflicht, Feststellungen, Anforderungen, Feststellungen zu den Lebensverhältnissen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss 49/03

DRsp Nr. 2003/13410

Verletzung der Unterhaltspflicht, Feststellungen, Anforderungen, Feststellungen zu den Lebensverhältnissen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.«

Normenkette:

StGB § 170 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Einzelstrafen sind für die Verletzung der Unterhaltspflicht auf sechs Monate Freiheitsstrafe und für den Betrug auf 60 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt worden, wobei es das Amtsgericht unterlassen hat, die Tagessatzhöhe zu bestimmen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, welche die Strafkammer - unter Festsetzung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe auf je 7,50 EURO - verworfen hat.

Gegen dieses Urteil der Berufungsstrafkammer richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

II.

Das in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat einen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg.