BVerfG - Beschluss vom 17.11.2023
1 BvR 1037/23
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1666a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZKJ 2024, 101
FamRZ 2024, 529
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 177/22

Verletzung des Elternrechts durch vollständigen Entzug des Sorgerechts für mehrere Kinder; Anordnung der Vormundschaft für die Kinder; Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts

BVerfG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1037/23

DRsp Nr. 2024/2325

Verletzung des Elternrechts durch vollständigen Entzug des Sorgerechts für mehrere Kinder; Anordnung der Vormundschaft für die Kinder; Erstreckung des Schutzes des Elternrechts auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter der strengenVoraussetzung erfolgen, dass das elterliche Fehlverhalten so gravierendist, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oderseelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bei demKind bereits ein Schaden vorliegt oder eine erhebliche Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist. Es hat eine Berücksichtigung dernegativen Folgen der Trennung des Kindes von den Eltern sowie einerFremdunterbringung unter strenger Beachtung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Gesamtsituation des Kindesmuss durch die Fremdunterbringung verbessert werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 - II-4 UF 177/22 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1666 Abs. 1;