BVerfG - Beschluß vom 17.12.2002
1 BvR 1945/99
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 589
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 405/99
AG Schorndorf, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 382/99

Verletzung des gesetzlichen Richters

BVerfG, Beschluß vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 1945/99

DRsp Nr. 2003/12776

Verletzung des gesetzlichen Richters

Weicht ein Oberlandesgericht in einer Rechtsfrage (hier: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossener und geschiedener Ehe) von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so verstößt die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung des Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versorgungsausgleichsrecht mit einem deutsch-deutschen Sachverhalt. Im Vordergrund steht die Frage, ob das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung verfassungsrechtlich verpflichtet war, die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil es in einer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Frage von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.