OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2010
1 U 49/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 01 O 144/07

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 U 49/09

DRsp Nr. 2010/9678

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen - des angeblichen Täters - auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.2.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger sei verdächtig, das Kind X sexuell oder auf andere Weise missbraucht zu haben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus ihren Äußerungen des Inhalts entstanden ist, es bestehe der Verdacht, er habe das Kind X bis zum Monat September 2004 sexuell oder auf andere Weise missbraucht.