BVerfG - Urteil vom 12.01.2011
1 BvR 2539/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; BVerfGG § 93c Abs. 1; FamFG § 44; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 283 Abs. 2; FamFG § 283 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
AG Wetzlar, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
AG Wetzlar, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender schriftlicher und mündlicher Anhörung vor einer beabsichtigten Prüfung der Einrichtung einer Betreuung; Anhörungsrüge wegen Fehlens einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung eines Gutachters bei Wegfall des Grundes für die ursprüngliche Anregung der Einrichtung einer Betreuung; Notwendigkeit einer Anhörung bei fehlender Bereitschaft des zu Betreuenden zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter

BVerfG, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2539/10

DRsp Nr. 2011/2129

Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender schriftlicher und mündlicher Anhörung vor einer beabsichtigten Prüfung der Einrichtung einer Betreuung; Anhörungsrüge wegen Fehlens einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung eines Gutachters bei Wegfall des Grundes für die ursprüngliche Anregung der Einrichtung einer Betreuung; Notwendigkeit einer Anhörung bei fehlender Bereitschaft des zu Betreuenden zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 722/09 K - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar zurückverwiesen.

2.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; BVerfGG § 93c Abs. 1; FamFG § 44; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 283 Abs. 2; FamFG § 283 Abs. 3;

Gründe