BGH - Urteil vom 18.07.2003
V ZR 187/02
Normen:
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 544 Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1231
FamRZ 2003, 1652
NJW 2003, 3205
VIZ 2003, 594
WM 2004, 46
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen V ZR 187/02

DRsp Nr. 2003/10778

Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß

»a) Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich nach einer rechtlichen Überprüfung in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt.c) Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, so ist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.«

Normenkette:

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 544 Abs. 6 S. 1 ;

Tatbestand: