OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.08.2007
16 WF 84/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1542
OLGReport-Karlsruhe 2008, 392
Vorinstanzen:
AG Rastatt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 330/04

Verminderung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens bei Ausgabe eines den Schonbetrag übersteigenden Vermögens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 16 WF 84/07

DRsp Nr. 2008/10653

Verminderung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens bei Ausgabe eines den Schonbetrag übersteigenden Vermögens

»1. Hat eine Partei den Schonbetrag übersteigendes Vermögen ausgegeben, vermindert dies das nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzende Vermögen, wenn ihr nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen rechnerisch unter Null liegt und die Ausgaben dem Fehlbetrag entsprechen. Andernfalls (also: die Ausgaben übersteigen den Fehlbetrag oder es liegt ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen vor) ist die Verminderung des Vermögens für § 115 Abs. 3 ZPO nur beachtlich, wenn Sonderbedarf zu befriedigen war und (oder) die Ausgaben sich nicht als grob fahrlässige, mutwillige oder böswillige (hier nicht entschieden) Vermögensminderung darstellen. 2. Bestehen die Ausgaben aus der Zahlung auf den Honoraranspruch eines in der Sache zunächst tätig gewesenen aber dann entlassenen Rechtsanwalts, ist dies für Zwecke des § 115 Abs. 3 ZPO anzuerkennen, wenn die Mandatskündigung in Bezug auf die durch sie verursachte Vermögensminderung nicht grob fahrlässig, mutwillig oder böswillig war. Die Grundsätze, nach denen entschieden wird, ob der Partei nach Beiordnung eines Rechtsanwalts ein zweiter beigeordnet werden kann, gelten nicht.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(nicht dem Antragsteller mitzuteilen)