BGH - Beschluss vom 18.02.2015
XII ZB 563/14
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 S. 4; FamFG § 292 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 127
FuR 2015, 415
MDR 2015, 546
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 839
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 71/13
AG Oranienburg, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 215/93

Vermittlung von nutzbaren Kenntnissen für die Betreuung durch ein mit dem Bachelor of Business Administration abgeschlossenen Zusatzstudiums; Entgegenstehen von Vertrauensschutz einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes

BGH, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 563/14

DRsp Nr. 2015/5208

Vermittlung von nutzbaren Kenntnissen für die Betreuung durch ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenen Zusatzstudiums; Entgegenstehen von Vertrauensschutz einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung; Nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 -XII ZB 684/13 -FamRZ 2015, 253).b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).

Tenor