OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.01.2007
18 WF 298/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9 ; SGB XII § 96 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 1036
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 207/05

Vermögensanrechnung nach § 115 Abs. 3 ZPO: Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 18 WF 298/06

DRsp Nr. 2007/16209

Vermögensanrechnung nach § 115 Abs. 3 ZPO : Einsatz einer Lebensversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

Grundsätzlich ist Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. Der Einsatz einer Lebensversicherung ist aber zumutbar, soweit der Bedürftige einen festen Arbeitsplatz hat und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt und daher der Einsatz der Lebensversicherung den Aufbau einer angemessenen Altersversorgung nicht erschwert.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9 ; SGB XII § 96 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit am 15.8.2006 beim AG Nagold eingegangener Beschwerde rügt die Staatskasse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beklagten im Wesentlichen unter Hinweis auf dessen fehlende Bedürftigkeit wegen einer ihm gehörenden Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6979,30 EUR.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs.3 S.1 und 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der durch das Familiengericht ausgesprochenen Prozesskostenhilfe -Bewilligung und zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe.