EuGH - Urteil vom 24.09.2002
Rs C-471/99
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch dieVerordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6) Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Art. 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1656
FamRZ 2003, 355
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.11.1999

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 77 und 78 - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Rentner, die nach einem vor einem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die soziale Sicherheit Rente beziehen - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern - Anspruch auf Familienleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist - Anspruchsvoraussetzungen

EuGH, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-471/99

DRsp Nr. 2004/8189

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 77 und 78 - Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen - Rentner, die nach einem vor einem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über die soziale Sicherheit Rente beziehen - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und für Waisen von Rentnern - Anspruch auf Familienleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers eines Mitgliedstaats, der nicht der Wohnstaat ist - Anspruchsvoraussetzungen

[Alfredo Martínez Domínguez, Joaquín Benítez Urbano, Agapito Mateos Cruz, Carmen Calvo Fernández gegen Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeldkasse]