Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 18.02.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.270,00 €.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit 2019 getrenntlebende Ehegatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter ...[A], geboren am ..., hervorgegangen, die bis Mai 2021 zunächst gemeinsam im Haushalt mit der Antragsgegnerin zusammen lebte. Der Antragsteller hatte sich zur Zahlung von Kindesunterhalt gemäß Jugendamtsurkunde vom 07.10.2020 verpflichtet.
1. 2.
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