OLG Koblenz - Beschluss vom 29.06.2022
13 UF 178/22
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 313/21

Verpflichtung der leistungsfähigen Mutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die leistungsbedürftige Tochter

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 13 UF 178/22

DRsp Nr. 2024/5228

Verpflichtung der leistungsfähigen Mutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die leistungsbedürftige Tochter

Der Betreuungsunterhalt wird auch dann als dem Barunterhalt gleichwertig angesehen, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und sich deshalb der Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter bedient.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 18.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.270,00 €.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit 2019 getrenntlebende Ehegatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter ...[A], geboren am ..., hervorgegangen, die bis Mai 2021 zunächst gemeinsam im Haushalt mit der Antragsgegnerin zusammen lebte. Der Antragsteller hatte sich zur Zahlung von Kindesunterhalt gemäß Jugendamtsurkunde vom 07.10.2020 verpflichtet.

1. 2.