BVerfG - Beschluss vom 08.04.2010
1 BvR 862/10
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 179/09
AG Karlsruhe, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 293/09

Verpflichtung des Entführers zur persönlichen Rückführung eines Kindes nach seiner Entführung in einen Vertragsstaat

BVerfG, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 862/10

DRsp Nr. 2010/6658

Verpflichtung des Entführers zur persönlichen Rückführung eines Kindes nach seiner Entführung in einen Vertragsstaat

Eine Auslegung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (im Folgenden: HKÜ) durch die Fachgerichte, derzufolge eine Verpflichtung zur persönlichen Rückführung des Kindes durch diejenige Person, die ein Kind widerrechtlich in einen Vertragsstaat gebracht oder dort zurückgehalten hat, angeordnet werden kann, verstößt nicht gegen die Grundrechte des entführenden Elternteils.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.