OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2010
19 E 307/10
Normen:
SchulG NRW § 2 Abs. 3 S. 2; SchulG NRW § 42 Abs. 1 S. 3; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 3; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4; BGB § 1684 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2011, 117
Vorinstanzen:

Verpflichtung einer Schule zur Herausgabe eines Kindes an den Sorgeberechtigten bei entgegenstehender Vereinbarung über das Umgangsrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 19 E 307/10

DRsp Nr. 2011/141

Verpflichtung einer Schule zur Herausgabe eines Kindes an den Sorgeberechtigten bei entgegenstehender Vereinbarung über das Umgangsrecht

Beim Abholen des Kindes von der Schule hat eine Schule die familienrechtliche Ausgestaltung des Umgangsrechts zu beachten. Hierzu zählt auch eine Umgangsvereinbarung, die die Eltern getroffen haben. Die Umgangsregelung ist unabhängig davon für die Schule beachtlich, ob sie vollstreckbar ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SchulG NRW § 2 Abs. 3 S. 2; SchulG NRW § 42 Abs. 1 S. 3; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 3; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4; BGB § 1684 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.